Allgemeine Verkaufs- & Lieferbedingungen der Moser Gebäudetechnik GmbH, D-88690 Uhldingen-Mühlhofen

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Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen an Besteller, so-weit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

1. Angebot und Vertragsschluss
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen.
1.2 Aufträge/Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
1.3 Nebenabreden und/ oder Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
1.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, technischen Plänen und anderen Unterlagen (insgesamt als „Unterlagen“ bezeichnet) behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich an uns zurückzugeben.
1.5 Falls nach Angebotsabgabe technische Veränderungen an unseren Geräten vorgenommen werden, dürfen wir die technisch veränderte Ausführung liefern.

2. Preise
2.1 Alle Preise verstehen sich „ab Werk“ Uhldingen-Mühlhofen, zuzüglich Verpackung sowie der jeweils gel-tenden Umsatzsteuer.
2.2 Für Leistungen, die später als vier Wochen nach Vertragsabschluss erbracht werden, dürfen wir etwaige nach Angebotsabgabe eingetretene Lohn- und/ oder Materialpreiserhöhungen mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung stellen.
2.3 Falls wir Aufstellung oder Montage der Anlage übernehmen, trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie z.B. Reisekosten, Kosten für den Transport unserer Werkzeuge usw.

3. Zahlung
3.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
Serviceleistungen und Ersatzteillieferungen sind sofort netto Kasse fällig.
3.2 Zahlungen im Bankverkehr gelten nur in dem Umfang geleistet, wie wir bei einer Bank frei darüber verfügen können. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel wird nicht akzeptiert.
3.3 Bei Überschreiten der unter Ziff. 3.1 oben genannten Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
3.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
3.5 Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, so werden alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig. Zudem sind wir berechtigt, Vorauszahlungen, Zahlungen per Nachnahme oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

4. Lieferzeiten
4.1 Termine für unsere Lieferungen sind nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen.
4.2 Die Lieferfrist oder der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand an den Frachtführer übergeben wurde.
4.3 Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig.
4.4 Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks oder andere, von uns nicht zu vertretende Hindernisse bei uns oder unseren Lieferanten befreien uns für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Sollten wir uns bereits in einem Lieferverzug befinden, verlängert sich der Verzug nicht durch Eintritt einer der o.g. Umstände.

5. Gefahrübergang
5.1 Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage unserer Anlage ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs „ab Werk“ (Incotermsregelungen sind ausgeschlossen). Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Ankunft der Anlage am vereinbarten Lieferort auf den Besteller über.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. In diesen Fällen lagern wir die Ware auf Kosten des Bestellers ein und sind dann berechtigt, pro angefangenen Monat mindestens 1% des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung dem Besteller zu berechnen bis maximal 10% des jeweiligen Rechnungsbetrages. Auf Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten versichern wir die Ware gegen die üblichen Risiken.

6. Aufstellung und Montage von Anlagen
Für den Fall, dass wir Aufstellung oder Montage einer Anlage übernehmen, gilt Folgendes:
6.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
– alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigen Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
– die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Gegenstände und Stoffe, wie z. B. Gerüst, Hebezeuge, Schmiermittel usw.;
– Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die den besonderen Umständen der Montagestelle entsprechen;
– Energie und Wasser an der Montagestelle, einschließlich Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;
– bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschließlich Sanitäranlagen.
6.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller uns die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie ähnlicher Leitungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
6.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung/Montage begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
6.4 Verzögern sich Aufstellung/Montage oder Inbetriebnahme der Anlage durch vom Besteller zu vertretenden Umständen, so hat der Besteller die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisekosten, z.B. des Montagepersonals, zu tragen.
6.5 Der Besteller hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie zudem die Beendigung der Aufstellung/Montage bzw. Inbetriebnahme schriftlich und unverzüglich zu bestätigen.
6.6 Sollte die Abnahme einer von uns gelieferten Anlage ausdrücklich vereinbart sein, so hat der Besteller diese gemeinsam mit uns innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellung der Anlage vorzunehmen. Die Abnahme gilt spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme der Anlage als erfolgt, sofern keine ausdrückliche Abnahme durchgeführt wurde und die Anlage ordnungsgemäß funktioniert oder lediglich geringfügige Mängel vorhanden sind.

7. Gewährleistung / Mängelrüge
7.1 Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit von Konstruktion, Fabrikation und Werkstoffen sowie eine Herstellung unserer Anlagen/Produkte nach Maßgabe der in Deutschland geltenden technischen Normen.
7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, beginnend mit Gefahrübergang auf den Besteller (siehe oben Ziff. 5).
Ausgenommen von der Gewährleistung sind:
– Verschleißteile
– Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, Bedienung oder Verwendung und unsachgemäßen Einsatzes; Schäden aufgrund von Eigenverschulden
– Schäden infolge chemischer, elektronischer oder witterungsbedingter Einflüsse
– Schäden hervorgerufen durch Ersatzteile, die keine Original-Ersatzteile sind
– Schäden durch die eigenmächtige Umgestaltung/Veränderung unserer Anlagen durch den Besteller oder Dritte
– Schäden durch eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte.
7.3 Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Fehlerhaftigkeit zu überprüfen und entdeckte erkennbare, offensichtliche Mängel schriftlich zu rügen. Rügen von erkennbaren und offensichtlichen Mängeln können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware uns schriftlich angezeigt werden.
Verborgene Mängel sind uns unverzüglich nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Ansonsten gilt die Ware als mangelfrei geliefert.
7.4 Sofern die gelieferte Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel hat, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. Wir entscheiden dabei, ob wir eine mangelfreie neue Sache liefern oder den Mangel beseitigen. Im Falle der Mangelbeseitigung übernehmen wir alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Verpackungs-, Transport-, Reise-, oder Arbeitskosten, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die von uns gelieferte Anlage bzw. unser Produkt an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurde und sofern der Lieferort innerhalb von Deutschland liegt und sofern der Mangel innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang auf den Besteller auftritt (s.o. Ziff. 7.2). Falls der Lieferort nicht innerhalb von Deutschland liegen sollte, der Besteller aber seinen Sitz in Deutschland hat, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage an seinen Sitz gebracht wird. Der Besteller übernimmt die Kosten für den Transport unserer Anlage sowie sämtliche damit zusammenhängende Kosten vom Standort im Ausland bis zu seinem Sitz; wir übernehmen dann die für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen ab dem Sitz des Bestellers, insbesondere die Kosten für den Transport der Anlage vom Sitz des Bestellers an unseren Sitz; alternativ können wir die Mangelbeseitigung auch am Sitz des Bestellers vornehmen.
Im Rahmen einer Mangelbeseitigung ersetzte Altteile gehen in unser Eigentum über. Sie sind uns auf Verlangen auf unsere Kosten zurückzusenden.
Schlägt die Nacherfüllung beim selben Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten zum zweiten Mal fehl, so ist der Besteller berechtigt, den Preis zu mindern. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, außer der Mangel wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns verursacht.
7.5 Für durch den Besteller oder von Dritten unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten (Wartung und/oder Reparatur) haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen.

8. Haftung
8.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf unserem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhalten, einschließlich dem unserer Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter beruhen und unser Verhalten eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Folge hat.
8.2 Ferner haften wir für Schäden, die aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Sachen oder des Vermögens des Bestellers durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen bzw. gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen resultieren.
8.3 Schließlich haften wir für vertragstypische, vorhersehbare Schäden, die aus der leicht fahrlässigen Verletzung von Sachen oder des Vermögens des Bestellers durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen resultieren, sofern eine Pflicht von uns verletzt wurde, deren Erfüllung für die Durchführung des Vertrages wesentlich ist (sog. Kardinalpflicht).
8.4 Eine weitergehende Haftung, insbesondere wegen entgangenen Gewinns, ist ausgeschlossen, außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8.5 Unsere Haftung aus unerlaubter Handlung wird ebenfalls entsprechend den vorstehenden Regeln nach Ziff. 7.1 bis 7.3 beschränkt bzw. ausgeschlossen. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz wegen Kör-per- oder Gesundheitsschäden bleiben von der Haftungseinschränkung unberührt.
8.6 Tritt der Besteller grundlos vom Vertrag zurück, so können wir 25 % der Auftragssumme als Schadensersatz verlangen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis der Besteller sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung beglichen hat. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im üblichen Geschäftsverkehr veräußern und sie weder verpfänden noch sicherungsübereignen; er hat uns etwaige Zugriffe Dritter unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsrechte beim Weiterverkauf der Ware auf Kredit zu sichern, insbesondere den Eigentumsvorbehalt an seinen Kunden weiterzugeben.
9.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und uns hiervon schriftlich Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherung selbst abzuschließen.
9.3 Der Besteller tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Produkten/Anlagen im Voraus zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Erscheint uns die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, hat der Besteller uns auf unser Verlangen die Rücknahme der Vorbehaltsware zu ermöglichen oder die Forderungsabtretungen seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zudem erlischt das Entziehungsrecht bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage wird für die letzten 10 Tage vor Zahlungseinstellung oder vor einem An-trag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vermutet. Die Rücknahme von unter Vorbehalt stehender Ware bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag.
Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. bei Bezahlung im Scheck-Wechsel-Verfahren), die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.
9.4 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern-den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigen.

10. Erfüllungsort
Der Erfüllungsort ist unser Sitz (D-88690 Uhldingen-Mühlhofen).

11. Software
Sollte unsere Lieferung auch Softwareprogramme umfassen, so erteilen wir dem Besteller hiermit ein kostenloses, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Programmen. Die Software wird ausschließlich zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 96 a ff Urhebergesetz) vervielfältigen, überarbeiten oder übersetzen. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

12. Geräterücknahme
12.1 Wir nehmen von uns verkaufte Elektrogeräte nach Nutzungsbeendigung gemäß dem geltenden sog. Elektrogesetz zurück und entsorgen diese ordnungsgemäß. Der Endkunde hat jedoch die anfallenden Rücklieferungs- und Entsorgungskosten zu übernehmen bzw. uns zu ersetzen. Über die Nutzungsbeendigung hat uns der Endkunde schriftlich zu informieren.
Unser Anspruch auf Kostenübernahme durch den Endkunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der Nutzungsbeendigung. Diese zweijährige Frist beginnt frühestens mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Endkunden an uns über die Nutzungsbeendigung.
12.2 Für den Fall, dass der Besteller ein Händler ist, hat dieser seinem Kunden – sofern dieser ebenfalls gewerblich tätig ist – die Verpflichtung aufzuerlegen, dass der Kunde des Bestellers das Gerät nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen hat. Unterlässt der Besteller es, eine solche Vereinbarung zu treffen, so hat er selbst unsere Geräte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Wir empfehlen dem Händler, dafür Sorge zu tragen, dass die Verjährung seines Anspruchs gegen seinen Kunden auf kostenpflichtige Entsorgung erst nach Beendigung der Nutzung zu laufen beginnt.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Bei allen aus diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für uns zuständigen Gericht an unserem Sitz (DE-88690 Uhldingen-Mühlhofen) zu erheben. Wir sind darüber hinaus auch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
13.2 Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods) von 1980.

Stand: April 2021